Detlef Stracke

Thimo Stracke

Büro für Arbeitssicherheit & Brandschutz

Wir sind ein Sicherheitsingenieur Büro, das es sich zur Aufgabe gemacht hat als Fachkraft für Arbeitssicherheit, Firmen die im Bereich Arbeitsschutz Unterstützung benötigen, durch die Welt der arbeitssicherheitstechnischen Anforderungen und Regelwerke zu führen. Dies bedeutet, dass wie die Betreuung gemäß §6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieur (Sifa) und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASIG) durchführen.

Unsere Betreuungs- und Beratungsleistung orientiert sich an den Vorgaben der DGUV Vorschrift 2 (Betriebsärzte & Fachkräfte für Arbeitssicherheit), der für unsere Kunden zuständigen Berufsgenossenschaft. Wir führen mit unseren Kunden zusammen die im Arbeitsschutzgesetz §5 geforderten Gefährdungsbeurteilungen durch und leiten durch die Erstellung der Dokumentationen gemäß §6.

Wir unterstützen unsere Kunden bei der Umsetzung der sich daraus ergebenden Anforderungen.

Als Arbeitsschutz bzw. Arbeitnehmerschutz werden die Maßnahmen, Mittel und Methoden zum Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen verstanden. Das angestrebte Ziel ist die Verhütung von Arbeitsunfällen und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten.

Können Gefährdungen am Arbeitsplatz nicht durch technische Schutzmaßnahmen, durch Änderung des Arbeitsverfahrens, oder durch Verwendung ungefährlicher Stoffe und Zubereitungen vermieden werden, ist es erforderlich, auf das sicherheitsgerechte Verhalten der Beschäftigten einzuwirken. Dazu gehören organisatorische Maßnahmen, die Bereitstellung Persönlicher Schutzausrüstung sowie die Unterweisung und Information der Beschäftigten. Betriebsanweisungen sind dabei ein wichtiges Instrument.
Die regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten gehört gemäß dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) zu den Pflichten der Arbeitgeber. Diese muss regelmäßig ausgeführt werden, unabhängig von der Mitarbeiteranzahl oder der Betriebsgröße. Bei den Begehungen werden Unfallgefahren, Belastungen der Beschäftigten und gesundheitliche Gefährdungen beurteilt und ermittelt.

Betriebsbegehungen haben eine Kontroll- und Verbesserungsfunktion und dienen dazu Gefährdungen, Mängel und Missstände aufzudecken. Gefährdungen sollen aber auch möglichst vorzeitig ermittelt werden, um rechtzeitig die geeigneten Schutzmaßnahmen treffen zu können. Wir führen die geforderten Begehungen ohne die entstehende Betriebsblindheit und auf kommende Routine durch. Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit werden die Begehungen dokumentiert und ein Bericht erstellt, der Schwachstellen und Verbesserungsmaßnahmen enthält.

Die Gefährdungsbeurteilung bildet die Basis des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie ist die Bestandsaufnahme aller im Betrieb vorhandenen Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter. Als Unternehmer und Unternehmerin oder vorgesetzte Person tragen Sie die Verantwortung für diese Risiken und sollten sie schon allein deswegen kennen, beurteilen und minimieren.
Die BetrSichV richtet sich an alle Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten Arbeitsmittel zur Verfügung stellen sowie an Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen, unabhängig davon, ob sie Beschäftigte haben oder nicht. Damit sind die Betreiber den Arbeitgebern gleichgesetzt. Der Arbeitgeber ist nach ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) für eine sichere Arbeitsumgebung zuständig. Um dies zu gewährleisten, ist es wichtig, dass Sie
Betriebsmittel nach den festgelegten Vorschriften prüfen und dies dokumentieren.
Für den Brandschutz sind in Betrieben aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, behördlicher Auflagen oder Gefährdungsbeurteilungen Brandschutzbeauftragte erforderlich, die durch ihre qualifizierte Ausbildung dem Arbeitgeber als zentraler Partner für brandschutzrelevante Themen zur Verfügung stehen.
Das Ziel einer Unterweisung ist, dass die Unterwiesenen am Ende wissen, wie sie sich richtig verhalten, dass sie sich richtig ver-halten können und auch richtig verhalten wollen, um ihren Arbeitsalltag gesund und sicher zu gestalten.
Nach § 6 Abs. 12 Gefahrstoffverordnung – GefStoffV – hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen. Bei dieser Regelung wird zunächst keine Ausnahme erwähnt. D. h. im ersten Schritt muss jeder Gefahrstoff, mit dem Tätigkeiten im Betrieb erfolgen (also z. B. auch bereits der innerbetriebliche Transport, das Lagern, Bereitstellen o.ä.), unabhängig von seiner Menge und der Zeitdauer, die er sich im Betrieb befindet, in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden (oder an anderer Stelle systematisch erfasst werden).

Pressen bergen eine große Gefahr bei der Schließbewegung Arbeitsunfälle zu verursachen. Diese Bewegung erfolgt gradlinig. Sollte bei diesem Arbeitsvorgang ein Körperteil zwischen den beweglichen und festen Teil der Presse, kann dies zu schweren Verletzungen führen. Aus diesem Grund müssen Pressen immer in einem betriebssicheren Zustand sein. Deswegen braucht man befähigte Personen zur Prüfung von Pressen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass eine befähigte Person solche
Anlagen zu prüfen hat.

Pressen müssen vor der ersten Inbetriebnahme nach Änderungen regelmäßig (mind. alle 12 Monate) durch eine befähigte Person geprüft werden.